Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Angebotsannahme/ Abschluss eines Vertrages
1Sofern nicht abweichend schriftlich geregelt, sind die Angebote des Unternehmens als freibleibend zu bewerten. 2Die Annahme eines Angebots kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. 3Mit der Übersendung der Auftragsbestätigung durch das Unternehmen (schriftlich oder elektronisch) kommt ein wirksamer Vertrag zustande, es sei denn zw. den Vertragspartnern ist etwas anderes vereinbart worden.
§ 2 Vertraglicher Leistungsumfang und Änderungen
1Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die mit der Auftragsbestätigung vertraglich zugesicherten Leistungen im vereinbarten Rahmen. Davon unberührt bleiben § 1 S. 3 und § 3 der AGB’S. 2Die im folgenden benannten Leistungen (Nr. 1 – 3 und Satz 3) sind nicht Vertragsbestandteil.
- Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
- jede Form der Fahrgastbeaufsichtigung (vor allem Kinder und Jugendliche, sowie hilfebedürftige Personen)
- Aufsicht über Sachen, die im Fahrzeug verbleiben und über das Gepäcks beim Be- und Entladen
3Ferner ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich über entsprechend einschlägige Regelungen, insbesondere Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbstständig zu informieren und die daraus ergebenen Verpflichtungen einzuhalten. 4Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
5Sollten nach Vertragsabschluss Leitungsänderungen durch des Unternehmen notwendig werden, so sind selbige nur dann zulässig, wenn die Gründe für die Leistungsänderung vom Unternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind. 6Entsprechende Änderungen dürfen nicht erheblich und für den Vertragspartner zumutbar sein und sind vom Unternehmen unverzüglich – nachdem es von diesen Kenntnis erlangt hat -mitzuteilen. 7Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen Leistungsänderungen durch den Vertragspartner/ Kunden der Zustimmung des Unternehmens und sind schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
8Etwaige Preiserhöhungen sind bis zu 5% des Gesamtpreises vier Monate nach Vertragsabschluss zulässig, wenn nachweisblich und nach Abschluss des Vertrages eine Erhöhung der Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen (Hafen- oder Flughafengebühren) dies bedingen, da sie sich konkret auf den Reisepreis auswirken. 9Grundsätzlich können Preiserhöhungen nur bis zum 21. Tag vor Antritt der Reise bzw. vor Leistungsbeginn verlangt werden. 10Sie sind dem Vertragspartner/ Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. 11Der Kunde kann kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhungen über dem in § 2 Satz 8 bezifferten Höchstsatz liegen. 12Der Rücktritt ist dem Unternehmen gegenüber unverzüglich zu erklären.
§ 3 Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
1Alle vertraglich vereinbarten Preise sind bindend. 2Etwaige Nebenkosten (z. B. Straßengebühren , Maut und Vignetten, Parkgebühren, Verpflegung- und Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, sofern nicht abweichend etwas anderes vereinbart worden ist. 3Sonstige Kosten, die durch den Vertragspartner/ Kunden für gesondert gewünschte Leistungen oder Änderungen anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4Davon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Unternehmens für Beschädigungen oder Verunreinigungen.
5Sofern nicht abweichend etwas anderes vereinbart worden ist, sind folgende Zahlungsmodalitäten maßgeblicher Vertragsbestandteil.
- Bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn ist eine Anzahlung i. H. v. 70 % fällig.
- Restzahlungen sind bis 1 Tag vor Fahrtantritt vorzunehmen.
6Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig, wenn nicht abweichend etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Rücktritt vom Vertrag / Kündigung durch einen der Vertragspartner
4.1 Rücktritt des Kunden
1Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. 2Sofern der Rücktrittsgrund nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, den das Unternehmen zu vertreten hat, so hat das Unternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. 6Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis abzüglich der vom Unternehmen eingesparten Aufwendungen und etwaiger Erlöse, die das Unternehmen durch eine andere Verwendung des Fahrzeuges erzielt. 3Die im Folgenden benannten pauschalierten Entschädigungsansprüche können vom Unternehmen geltend gemacht werden.
- Bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt, sind 25 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zur Zahlung fällig.
- Ab 29 bis 11 Tage vor Leistungsbeginn hat der Kunde 40 % des Gesamtpreises zu zahlen.
- Ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt kann das Unternehmen auf 60 % des Gesamtpreises bestehen, es sein denn dem Unternehmen ist kein Schaden entstanden oder ein etwaiger Schaden ist niedriger als die verlangte Pauschale. Die Nachweispflicht dies betreffend liegt beim Kunden.
Ein Entschädigungsanspruch des Unternehmens besteht nicht im Falle des § 2 S. 6 erster Teilsatz (Erheblichkeits- und Zumutbarkeitsgebot) Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
4.2 Rücktritt durch das Unternehmen
1Wenn außergewöhnliche Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2Der Kunde hat in diesem Fall lediglich Anspruch darauf, dass die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen durch das Unternehmen erstattet/ ersetzt werden.
4.3 Kündigung des Kunden
1Im Falle von erheblichen und unzumutbaren aber notwendigen Leistungsänderungen nach Fahrtantritt ist der Vertragspartner/Kunde – unbeschadet weiterer Ansprüche – zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 2Auf Wunsch des Kunden ist das Unternehmen in diesem Fall verpflichtet, die Rückbeförderung der Fahrgäste durchzuführen. 3Ein etwaiger Rückbeförderungsanspruch besteht allerdings nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel. 4Sofern eine Kündigung wegen höherer Gewalt vorliegt und die Rückbeförderung Mehrkosten verursacht, so sind diese vom Kunden zu tragen. 5Im Falle notwendiger Leistungsänderungen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners/ Kunden ausgeschlossen. 6Für bereits erbrachte Leistungen steht dem Unternehmen auch bei Kündigung durch den Vertragspartner/ Kunden eine angemessene Vergütung zu. 7Dies gilt auch für noch zu erbringende Leistungen, wenn selbige für den Kunden trotz Kündigung von Interesse sind.
4.4 Kündigung durch das Unternehmen
1Eine Kündigung durch das Unternehmen nach Fahrtantritt ist zulässig, wenn die Erbringung der Leistung entweder
- durch höhere Gewalt,
- eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Demonstrationen, Aufstände, Kundgebungen o. ä, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden oder -sperrungen, Quarantänemaßnahmen und Streik u. a., sofern diese nicht vom ihm zu vertreten sind
- oder durch den Kunden selbst
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
2Im Falle einer Kündigung nach Punkt 4.4 Nr. a) oder b) gelten die Bestimmungen in § 4.3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Punkt 4.3 Satz 4 ist gleichermaßen anzuwenden. 4Macht das Unternehmen wegen höherer Gewalt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, bestehen Ansprüche auf angemessene Vergütung gemäß 4.3 Satz 6 und 7.
§ 5 Haftung des Unternehmens
1Das Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. 2Dies gilt nicht bei Leistungsstörungen i. S. d. § 4 Punkt 4.4 a) oder b). 3Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
5.1 Haftungsbeschränkungen
1Bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden beschränkt sich die Haftung des Unternehmens auf den dreifachen Mietpreis (vgl. § 2 S.8 ff.). 2Je betroffenen Fahrgast begrenzt sich die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Gesamtpreis. 3Sofern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen, haftet das Unternehmer für jeden betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis zu einer Höhe von 4.000 €. 4Liegt der Anteil auf den einzelnen Fahrgast am dreifachen Mietpreis über diesen Beträgen, dann ist die Haftung auf diesen Anteil begrenzt. 5§ 23 PBefG bleibt unberührt. 6Wenn der Schaden je beförderte Person den Betrag von 1.000,00 € übersteigt, besteht damit für Sachschäden ein Haftungsausschluss. 7Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wen der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist bzw. darauf zurückgeführt werden kann.
8Ferner bestehen für Schäden, die ausschließlich auf einem Verschulden des Vertragspartners/ Kunden oder deren Fahrgäste beruhen, keine Haftungsansprüche gegenüber dem Unternehmen oder von ihm in die Vertragsabwicklung mit einbezogenen Personen. 9Gleiches gilt für etwaige Ansprüche, die auf einen der in § 2 S. 2 Nr. 1 – 3 und Satz 3 benannten Sachverhalte beruhen.
5.2 Mitführen von Gepäck und sonstigen Sachen
1Sofern nicht abweichend etwas anderes bestimmt ist, wird Gepäck normalen Umfangs (max. 20 kg/ Fahrgast) und nach vorheriger Absprache auch sonstige Sachen mitbefördert. 2Für vom Kunden oder seinen Fahrgästen verursachte Schäden, haftet der Kunde, wenn diese auf Umstände zurückzuführen sind, die von ihm oder den Fahrgästen zu vertreten sind.
5.3 Pflichten des Kunden/ Verhalten der Fahrgäste
1Für das Verhalten der Fahrgäste während der Beförderung ist der Vertragspartner verantwortlich. 2Den Anweisungen des Buspersonals ist zu folgen. 3Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Fahrgäste bei etwaigen Verstößen gegen begründete Anweisungen des Buspersonals von der Beförderung auszuschließen , wenn durch die Missachtung der Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die anderen zu befördernden Personen besteht oder aus anderen Gründen eine Weiterbeförderung für das Unternehmen nicht zuzumuten ist. 4Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmen sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 5Bei der Behebung von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet in einem ihm zumutbaren Rahmen aktiv mitzuwirken, damit Schäden vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden können.
§ 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort ausschließlich der Sitz des Unternehmens. 2Sofern es sich bei dem Vertragspartner/ Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist eine Klageerhebung nur am Sitz des Unternehmens zulässig (Gerichtsstand).
3Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner/ Kunde
- keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt hat oder
- sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 7 Unwirksamkeitsklausel und Gültigkeit
Sollten einzelne Vertragsbestandteile oder diese AGB’s unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab bis auf Widerruf durch das Unternehmen Kultur und Länder Silvio Hummel, Fritz-Kühn-Str. 3c, 12526 Berlin.
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Vertragsbedingungen der Firma Kultur & Länder Silvio Hummel für die Anmietung von Omnibussen 184 KB
AGB’s für die Pauschal- und Tagesreisen sowie für Gruppenreisen und ein Hinweisblatt für Pauschalreisen
Reisebedingungen für Pauschalreisen der Firma Kultur & Länder Silvio Hummel 285 KB
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise 117 KB